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   VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 3 K 10.19   

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VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 (https://dejure.org/2010,57708)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 (https://dejure.org/2010,57708)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. September 2010 - Au 3 K 10.19 (https://dejure.org/2010,57708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Höhe des Kostenbeitrags; Geschwisterkindergeld als Einkommen (bejaht); Instandhaltungsrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 3 K 10.19
    Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs hervorgehoben hat, der für das Kindergeld einen sehr weiten Verwendungsrahmen zieht, welcher von den Bezugsberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden kann (vgl. BVerwG vom 22.12.1998, Az. 5 C 25.97; juris).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 3 K 10.19
    Dieser Befund steht im Übrigen in Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nach der Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen war, an den es ausgezahlt wurde (BVerwG vom 21.6.2001, BVerwGE 114, 339; BVerwG vom 17.12.2003, NJW 2004, 2541).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 7.00

    Einkommen, auf Sozialhilfe anzurechnendes -; Einsatzgemeinschaft, Einsatz von

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 3 K 10.19
    Dieser Befund steht im Übrigen in Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nach der Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen war, an den es ausgezahlt wurde (BVerwG vom 21.6.2001, BVerwGE 114, 339; BVerwG vom 17.12.2003, NJW 2004, 2541).
  • BVerwG, 09.02.2006 - 5 B 53.05

    Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Zweckgleichheit im Verhältnis

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 3 K 10.19
    Vielmehr dient das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie, soweit es nicht "dafür" erforderlich ist, d.h. für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfes für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2006, Az.: 5 B 53.05; Juris).
  • VG Freiburg, 11.10.2017 - 4 K 4413/16

    Kostenbeitrag in der Jugendhilfe - Zurechnung der Schweizer Kinderzulage -

    3.3.4 Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung schließlich sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 11.06.2015 - B 3 K 14.633 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/11 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2013 - AN 6 K 13.01029 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2010 - Au 3 K 09.777 -, juris); ebenso wenig lassen sich Instandhaltungsrücklagen (wie das von der Klägerin geltend gemachte Hausgeld) in Abzug bringen (VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 -, juris).
  • VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; anwendbare Rechtslage; Rechtmäßigkeit der

    Auch bei den insoweit anfallenden Mietkosten handelt es sich um bloße Aufwendungen der gewöhnlichen Lebenshaltung, die kostenbeitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 21.9.2010 - Au 3 K 10.19 - juris Rn. 23).
  • VG Freiburg, 28.04.2017 - 4 K 902/15

    Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei ausländischen

    Vielmehr handelt es sich insoweit um für die allgemeine Lebensführung typische Kosten, die bereits pauschal bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt wurden und daher nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII angerechnet werden (Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29.11.2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2007 - 2738/06 -, juris).
  • VG Würzburg, 18.05.2012 - W 3 K 11.139

    Kindergeld für Geschwister; (keine) Anrechnung als Einkommen; Familienzuschlag

    Nach anderer Ansicht sei auch das Geschwisterkindergeld als Einkommen anzurechnen (Kunkel in Lern- und Praxiskommentar - SGB VIII, 3. Auflage § 93 RdNr. 7; VG Augsburg, U.v. 21.09.2010, Au 3 K 10.19, juris; VG Ansbach, U.v. 24.03.2011, AN 14 K 10.02523, juris; VGH BW, U.v. 16.12.2009, 12 S 1550/07, juris).
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